Rechtliche Grundlage
Rechtliche Grundlage
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), auch unter dem Begriff EU-Whistleblower-Richtlinie bekannt, ist Anfang Juli 2023 in Kraft getreten. Das HinSchG verpflichtet sämtliche Unternehmen ab 50 Mitarbeitenden eine interne Meldestelle einzurichten.
Das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen steht Ihnen zum Herunterladen zur Verfügung.
Welches Ziel wird verfolgt?
Welches Ziel wird verfolgt?
Ziel des Gesetzes ist es, eine geschützte Möglichkeit zu haben, um Hinweise auf Missstände abzugeben, ohne dadurch benachteiligt zu werden.
Bei uns haben daher alle Personen - sowohl Beschäftigte im Haupt- als auch Ehrenamt,sowie externe Dritte - die Möglichkeit, über eine Meldestelle, Hinweise zu bestimmten relevanten Themen einer Vertrauensperson zukommen zu lassen.
Hierbei kann es sich beispielsweise um schwerwiegendes Fehlverhalten bei uns im DRK Kreisverband handeln oder aber auch rechtswidrige oder missbräuchliche Handlungen, die für unseren Kreisverband sehr schädlich sein können.
Wer kann Hinweise geben?
Wer kann Hinweise geben?
Eine hinweisgebende Person im Sinne des deutschen Rechts, bzw. ein Whistleblower - wie es in der entsprechenden europarechtlichen Richtlinie heißt – sind Menschen, die Kenntnis von Missständen innerhalb des Unternehmens haben und diese mitteilen möchten.
Was ist ein Hinweis?
Was ist ein Hinweis?
Hinweise können Meldungen sein, die Verstöße gegen interne ethischer Normen, wie zum Beispiel die Rotkreuz-Grundsätze, betreffen oder Verstöße gegen Gesetze oder Richtlinien. Dies kann beispielsweise zu Theme wie Datenschutz, Medizin- und Personensicherheit, Hygiene und Umweltschutz, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Vermögensdelikte, Korruption, Interessenkonflikte, Manipulation von Geschäftsdokumenten, Arbeitsrecht, Arbeitsbedingungen, Arbeitssicherheit, finanzielles Fehlverhalten sein.
Welche Verstöße alle von dem Gesetz umfasst sind, findet sich in § 2 Hinweisgeberschutzgesetz.
Unsere Meldestelle
Unsere Meldestelle
Wir haben eine Meldestelle eingerichtet, die sich vertraulich mit Ihrem Hinweis beschäftigt und Ihnen innerhalb der gesetzlichen Fristen antworten wird. Hinweise können entweder per E-Mail gemeldet werden oder per anonymem Brief.
E-Mail: HinSchG(at)drk-wem(dot)de
Bitte formulieren Sie Ihren Hinweis so konkret wie möglich; bitte beachten Sie dabei folgende Fragen:
- Wer? Um wen geht es? Wer ist betroffen?
- Was? Was ist passiert? Schilderung des Sachverhalts
- Wann? Wann war der Vorfall?
- Wie? Wie hat sich der Vorfall ereignet? Wie oft ist der Vorfall passiert?
- Wo? Wo hat sich der Vorfall ereignet?
Ermittlungen
Ermittlungen
Eine vertrauensvolle Kommunikation und ein wohlwollender gegenseitiger Umgang in unserem Kreisverband ist uns sehr wichtig. Dies gilt insbesondere auch im Bereich Hinweisgeberschutz.
Wir verpflichten uns, Hinweisgebende zu schützen. Wir dulden keinen Druck auf Hinweisgebende oder deren Diskriminierung. Im Gegenzug gilt für die betroffene Person die Unschuldsvermutung, solange sie nicht wegen eines Verstoßes verurteilt worden ist.
Alle eingegangenen Meldungen werden vertraulich behandelt. Sollten Sie Ihre Kontaktdaten mitgeteilt haben, senden wir Ihnen innerhalb von sieben Tagen nach Ihrer Meldung eine Empfangsbestätigung und teilen Ihnen innerhalb von spätestens drei Monaten mit, was die Ermittlungen ergeben haben. Sollten Sie anonym einen Hinweis übersandt haben, gewährleisten wir, dass Ihre Meldung anonym behandelt wird. Bei anonymen Meldungen besteht keine Möglichkeit, über den Bearbeitungsstatus informiert zu werden.